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Kaskoversicherung: Abzug ortsüblicher Rabatte OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 24.10.2022, 4 U 1545/22

Der Kläger hatte bei seinem Kfz-Versicherer sowohl eine Teilkasko- als auch eine Vollkaskoversicherung mit Neupreisentschädigung abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen war der “Neupreis” so definiert: “Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadensereignisses abzgl. orts- und marktüblicher Nachlässe”. Als das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde, kam es zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zum Streit über die Frage, ob der Versicherte den vollen Listenpreis verlangen könne oder der Versicherer einen Rabatt berücksichtigen dürfe.

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Kaskoversicherungsschutz bei Teilnahme an Touristenfahrten / Gleichmäßigkeitsfahrten und Sicherheitstrainings OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2022, 20 U 139/22

Der Kläger hatte für sein Fahrzeug bei dem beklagten Versicherer eine Vollkaskoversicherung für seinen PKW abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen hieß es unter anderem: "Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Fahrten auf Motorrennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings."

Entgegen der Ansicht des Versicherten habe es sich auch nicht um ein organisiertes und anerkanntes Fahrsicherheitstraining gehandelt. Dies habe der Versicherte jedenfalls nicht beweisen können. Eine solche Veranstaltung müsse darauf angelegt sein, dem Teilnehmenden durch eine geplante und zielgerichtet gestaltete lnteraktion zwischen Trainer und Teilnehmer Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die dessen Fahrvermögen im bestimmten und im allgemeinen Straßenverkehr auftauchenden Situationen erhöhe. Im konkreten Fall habe aber der weit überwiegende Anteil der Veranstaltung in einem “freien Fahren” bestanden. In einem vorausgegangenen “Briefing” sei lediglich auf das Verhalten auf der betreffenden Strecke und die Regeln für das Überholen eingegangen worden, somit auf die spezifischen Gegebenheiten der Motorrennstrecke und nicht etwa die des allgemeinen Straßenverkehrs. Es sei auch auf der “ldeallinie” gefahren worden. Das alles spreche gegen ein Fahrsicherheitstraining. Nachdem die Veranstaltung hauptsächlich aus “freiem Fahren” bestanden habe, komme es auch nicht darauf an, dass in den Teilnahmebedingungen als Ziel “Verbesserung der Fahrsicherheit für den Straßenverkehr” angegeben gewesen sei. 


Dieses Urteil zeigt deutlich, wie wichtig es ist, sich vor Teilnahme an im weitesten Sinne motorsportlichen Veranstaltungen darüber zu informieren, ob für die konkrete Veranstaltung tatsachlich Kaskoversicherungsschutz besteht. in den meisten Versicherungsbedingungen sind mittlerweile für den Kaskoversicherungsschutz insoweit Klauseln aufgenommen, die weit über die klassische “Rennklausel”, die nach wie vor für den Haftpflichtversicherungsschutz gilt, hinausgehen. 

Wer hier leichtfertig davan ausgeht, allein der Wortlaut einer Ausschreibung oder des Einschreibungsformulars könne den Versicherungsschutz sicherstellen, kann im Schadenfalls eine unangenehme Überraschung erleben. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, sollte deshalb geklärt werden, bevor man an einer motorsportlichen Veranstaltung teilnimmt. 

Gerichtlicher Segen für die Münchner-Ampelpärchen VGH München, Beschluss vom 20.07.2023, 11 ZB 21.1777

Dem Wiener Vorbild folgend hatte die Münchner Stadtverwaltung erstmals anlässlich des Christopher-Street-Days 2015 im Glockenbach- und Gärtnerplatzviertel auf den Streuscheiben von Fußgängerampeln Ampelpärchen gezeigt. Fortan präsentierte die rote Ampel einmal ein händchenhaltendes Heteropärchen mit Schmetterlingen im Bauch oder alternativ ein schwules Paar, welches sich den Arm über die Schulter legte oder ein lesbisches Paar, das händchenhaltend ein Herz zeigte, bei Grünlicht gingen die Paare dann händchenhaltend hintereinander her.

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