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Kaskoversicherung: Abzug ortsüblicher Rabatte OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 24.10.2022, 4 U 1545/22

Der Kläger hatte bei seinem Kfz-Versicherer sowohl eine Teilkasko- als auch eine Vollkaskoversicherung mit Neupreisentschädigung abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen war der “Neupreis” so definiert: “Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadensereignisses abzgl. orts- und marktüblicher Nachlässe”. Als das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde, kam es zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zum Streit über die Frage, ob der Versicherte den vollen Listenpreis verlangen könne oder der Versicherer einen Rabatt berücksichtigen dürfe.

Der klagende Versicherungsnehmer berief sich darauf, dass ihm sein Autohaus nachweislich keinen Rabatt gewährt hatte. Der Versicherer hielt dies für unerheblich. Ihm gab das Gericht recht. Die Formulierung in den Versicherungsbedingungen sei eindeutig. Zu regulieren sei der Listenpreis am Tag des Schadensereignisses abzgl. orts- und marktüblicher Nachlässe. Ob der Versicherte tatsächlich einen solchen Nachlass erhalten habe, sei rechtlich irrelevant. Durch die Klausel werde der Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen benachteiligt. Er müsse sich mit den Marktgegebenheiten abfinden.

Für Versicherte ergibt sich aus diesem Urteil ohne jeden Zweifel der deutliche Hinweis, dass sie bei der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges mit dem Händler ebenso hart um Nachlässe verhandeln müssen, wie sie es bei einem Erstkauf täten. Wer hier nachlässig ist, bleibt auf dem Schaden sitzen.

 

Kaskoversicherungsschutz bei Teilnahme an Touristenfahrten / Gleichmäßigkeitsfahrten und Sicherheitstrainings OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2022, 20 U 139/22

Der Kläger hatte für sein Fahrzeug bei dem beklagten Versicherer eine Vollkaskoversicherung für seinen PKW abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen hieß es unter anderem: "Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Fahrten auf Motorrennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings."

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Gerichtlicher Segen für die Münchner-Ampelpärchen VGH München, Beschluss vom 20.07.2023, 11 ZB 21.1777

Dem Wiener Vorbild folgend hatte die Münchner Stadtverwaltung erstmals anlässlich des Christopher-Street-Days 2015 im Glockenbach- und Gärtnerplatzviertel auf den Streuscheiben von Fußgängerampeln Ampelpärchen gezeigt. Fortan präsentierte die rote Ampel einmal ein händchenhaltendes Heteropärchen mit Schmetterlingen im Bauch oder alternativ ein schwules Paar, welches sich den Arm über die Schulter legte oder ein lesbisches Paar, das händchenhaltend ein Herz zeigte, bei Grünlicht gingen die Paare dann händchenhaltend hintereinander her.

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