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Kaskoversicherung: Abzug ortsüblicher Rabatte OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 24.10.2022, 4 U 1545/22

Der Kläger hatte bei seinem Kfz-Versicherer sowohl eine Teilkasko- als auch eine Vollkaskoversicherung mit Neupreisentschädigung abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen war der “Neupreis” so definiert: “Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadensereignisses abzgl. orts- und marktüblicher Nachlässe”. Als das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde, kam es zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zum Streit über die Frage, ob der Versicherte den vollen Listenpreis verlangen könne oder der Versicherer einen Rabatt berücksichtigen dürfe.

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Kaskoversicherungsschutz bei Teilnahme an Touristenfahrten / Gleichmäßigkeitsfahrten und Sicherheitstrainings OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2022, 20 U 139/22

Der Kläger hatte für sein Fahrzeug bei dem beklagten Versicherer eine Vollkaskoversicherung für seinen PKW abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen hieß es unter anderem: "Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Fahrten auf Motorrennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings."

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Gerichtlicher Segen für die Münchner-Ampelpärchen VGH München, Beschluss vom 20.07.2023, 11 ZB 21.1777

Dem Wiener Vorbild folgend hatte die Münchner Stadtverwaltung erstmals anlässlich des Christopher-Street-Days 2015 im Glockenbach- und Gärtnerplatzviertel auf den Streuscheiben von Fußgängerampeln Ampelpärchen gezeigt. Fortan präsentierte die rote Ampel einmal ein händchenhaltendes Heteropärchen mit Schmetterlingen im Bauch oder alternativ ein schwules Paar, welches sich den Arm über die Schulter legte oder ein lesbisches Paar, das händchenhaltend ein Herz zeigte, bei Grünlicht gingen die Paare dann händchenhaltend hintereinander her.

Was als Aufruf zur Toleranz und Offenheit im Umgang mit unterschiedlichen Lebensformen und sexuellen Orientierungen gemeint war und nach einer ausführlichen straßenverkehrsrechtlichen Prüfung an sechs Ampeln in München dauerhaft gezeigt wurde, stieß einem in der Nähe dieser Ampeln wohnenden Münchner so übel auf, dass er gegen die Ampelpärchen zu Gericht zog. Sein Ziel: Diese verkommenen Ampelpärchen dürfen in München nicht weiter ihr Unwesen treiben. Sie müssen verboten werden und den althergebrachten Streuscheiben weichen. Bleiben könnten die Ampelpärchen, mit denen er unausweichlich konfrontiert werde schon deshalb nicht, weil er darauf sexuelle Handlungen erkenne, die auf den „Sujets” als eine Art Comic dargestellt seien. Hier werde auch eine Art „Dauerzwangspropaganda in Bezug auf Genderansichten” veranstaltet.

Kurzum: Derartige Ampelpärchen seien rechtswidrige Gestaltungen.
Sein Kampf zur Hebung der Moral führte den wackeren Kläger aus München schließlich bis vor den Verwaltungsgerichtshof München, der in seinem Beschluss die Gelegenheit wahrnahm, sich ebenso grundsätzlich wie ausführlich mit dem Thema zu befassen. Dabei stellte er fest, dass sich in Deutschland mittlerweile eine ganze Reihe „alternative! Ampelfiguren finden lässt. Während Lichtzeichenanlagen, die nur für Fußgänger gelten, grundsätzlich gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 5 SA/0 das Sinnbild „Fußgänger” anzeigen, gibt es mittlerweile solche Fußgänger, die sich als Angehörige von Berufen mit Regionalbezug darstellen, wie etwa das „Bergmannampelmännchen” in Essen. Es gibt auch Sagenfiguren oder Wahrzeichen in Form der „Bremer Ampelmusikanten”, der „Mainzelmännchen” oder das „Kasperle von Augsburg”. Selbst historische Persönlichkeiten zum Beispiel „Luther” in Worms werden auf Fußgängerampeln skizziert.

Botschaften, die zu Toleranz und der Akzeptanz von Vielfalt aufrufen, sieht man nicht nur in Wien, sondern ebenso in Hamburg, Köln und Hannover.

Vor diesem Hintergrund und nach geltendem Recht konnte der Verwaltungsgerichtshof genauso wenig rechtliche Gründe für ein Verbot der Münchner Ampelpärchen erkennen wie es ihm gelang, dem Kläger in seiner subjektiven Wahrnehmung zu folgen, die er mit den Piktogrammen der Ampelpärchen verband. Der VGH München hielt alles in allem die Ampelpärchen weder für unzüchtig noch sah er mit ihrer Verwendung eine unzulässige staatliche Einflussnahme auf die Meinungsbildung von Bürgern. Er hob hervor, dass die Verfassungsordnung nicht wertneutral sei und deshalb der Förderung von verfassungsrechtlichen Grundwerten, die als solche nicht der parteipolitischen Verfügung unterliegen, nicht entgegensteht. Der allgemeine Aufruf zu Toleranz gegenüber unterschiedlichen sexuellen Orientierungen durch die Ampelpärchen sei deshalb keine parteipolitische Ausrichtung und zu rechtfertigen.

Ein Resümee zu diesem Verfahren:
Kluge und konsequente Anwendung geltenden Rechts hat einen grandiosen Sieg der althergebrachten „Liberalitas Bavariae” mit ihrem Motto „Leben und leben lassen” gegenüber dem engstirnigen „mia san mia” ermöglicht. Dem erfolglosen Kläger sei ein Ausflug zur Kirche St. Salvator in Polling empfohlen. Ober deren Portal kann er (seit dem 18. Jahrhundert) die lnschrift „LIBERALITAS BAVARICA” in goldenen Lettern lesen.

„...denn Ihr Recht ist unsere Angelegenheit!"