Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar,

so der BFH in seiner nicht nur in der Fachwelt Aufsehen erregenden Entscheidung vom 12.05.2011. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung können nach Auffassung des BFH Zivilprozesskosten den Parteien eines Prozesses unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufig und damit unausweichlich sind nach Auffassung des BFH derartige Aufwendungen jedoch nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon wird auszugehen sein, wenn der Erfolg der Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Dazu aus der Entscheidung des BFH:

 

„Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen, wie ein Gericht entscheiden wird „ist riskant“ … Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.“

 

Weiter führt der BFH aus, dass Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

 

Im Leitsatz 3 seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass Zivilprozesskosten nur in soweit abziehbar sind, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung seien im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen. Was angemessen ist, führt der BFH nicht weiter aus. Die Angemessenheit wird sich zu orientieren haben an den nach dem Gerichtskostengesetz und dem RVG anfallenden Kosten.

 

Was allerdings zu beachten ist, ist der Umstand, dass die zwangsläufig erwachsenden Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung der Begrenzung durch die zumutbare Belastung unterliegen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, der nach Familienstand, Anzahl der Kinder und Höhe der Einkünfte gestaffelt ist.

 

Die zumutbare Belastung beträgt:

 

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

bis 15.340,00 €

über 15.340,00 € bis 51.130,00 €

über 51.130,00  €

  1. 1.   bei Steuerpflichtigen ohne Kinder, bei denen die Einkommensteuer erhoben wird nach

 

 

 

Grundtabelle

5 %

6 %

7 %

Splittingtabelle

4 %

5 %

6 %

  1. 2.   bei Steuerpflichtigen mit

 

 

 

-     einem oder zwei Kindern

2 %

3 %

4 %

-     drei oder mehr Kindern

1 %

1 %

2 %

des Gesamtbetrags der Einkünfte.

 

 

 

Die Entscheidung ist insgesamt zu begrüßen, zumal sie auch von ihrer Begründung her überzeugt.

eingestellt am 04.08.2011

Wenden Sie sich bitte an Reinhart Heydel