weitere Ergänzung zu dem Artikel "Festsetzung von Verzögerungsgeldern"

Nun hat auch der BFH durch Beschluss vom 16.06.2011, IV B 120/10, festgestellt, dass bezüglich des zur Entscheidung anstehenden Antrags auf Aussetzung der Vollziehung, dem das FG wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids noch stattgegeben hatte, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids des Finanzamts bestehen, mit dem ein Verzögerungsgeld gegen den Steuerpflichtigen wegen Nichtvorlage von angeforderten Unterlagen im Rahmen der Außenprüfung verhängt worden war. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der BFH in seiner Entscheidung nicht gesehen. Allerdings sah es der BFH als ernstlich zweifelhaft an, ob die mehrfache Verhängung eines Verzögerungsgeldes wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen durch die Vorschrift des § 146 Abs. 2 b AO gedeckt ist.

 

 

eingestellt am 16.08.2011

Wenden Sie sich bitte an Reinhart Heydel