Was verbirgt sich hinter der "zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen", die als Referentenentwurf vorliegt und noch in 2011 verabschiedet werden soll?
Nach dem Referentenentwurf soll sich im Verlauf des Jahres 2011 in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben haben. Dieser soll in einer Mantelverordnung unter der in der Überschrift genannten Bezeichnung zusammengefasst werden.
Folgende Regelungsbereiche sollen nach dem Referentenentwurf betroffen sein:
- „Einführung von normativen Vorgaben für die Ausgestaltung der von den Landesfinanzbehörden bei der Verwaltung der Gemeinschaft Steuern eingesetzten automationsgestützten Risikomanagementsysteme in der Verordnung über Art und Umfang der steuerlichen Ermittlungen der Landesfinanzbehörden bei Einsatz automationsgestützter Risikomanagementsysteme (Steuer-Ermittlungs-Verordnung-StErmV).“
So sollen nach § 3 StErmV im Rahmen der Risikomanagementsysteme Risikofilter oder andere Methoden eingesetzt werden, die insbesondere aufgrund steuerrechtlicher oder verhaltensorientierter Umstände auf personell zu prüfende Sachverhalte hinweisen. Damit sollen systematisch Risikopotenziale erfasst und bewertet sowie Steuerverkürzungen verhindert und die Qualität der Bearbeitung verbessert werden.
- „Anpassung der Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 01.07.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Art. 787 ZK-DVO) sowie Schaffung einfacherer und eindeutigerer Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, §§ 9-11, 13, 17, 17 a, 17 b und 17 c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).“
Dadurch soll eine einfachere und eindeutigere Nachweisregelung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen beim beleg- und buchmäßigen Nachweis getroffen werden. Dazu werden neue Belegpflichten zu Fahrzeugen eingeführt, die der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs dienen sollen.
- „Anpassung der Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG beim An- und Verkauf von in- und ausländischen Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften, § 43 Nr. 3 UStDV.“
Diese Anpassung wird sich hauptsächlich auf den Wechsel von in- und ausländischen Devisen auswirken.
- „Anpassung der Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG, § 44 Abs. 3 und 4 und § 74 a UStDV.“
Dies bedeutet, dass für die ab dem 01.01.2012 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Verhältnisse ändern, eine Vorsteuerberechtigung durchzuführen ist. Ein Berechtigungsbetrag von mehr als 6.000,00 € ist schon in der Voranmeldung anzugeben.
Eingestellt am: 04.11.2011
Wenden Sie sich bitte an Reinhart Heydel
