Von der Finanzverwaltung nicht beachtete verfahrensrechtliche Auswirkungen von im Rahmen einer Außenprüfung eingesetzter Testverfahren

Am 24.08.2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 2 K 1277/10) zu verfahrensrechtlichen Fragen i. Z. m. der Anwendung von Testverfahren im Rahmen der Außenprüfung Stellung genommen. Es ging dabei darum, ob Auffälligkeiten bei einem sog. Chi.Quadrat-Test zur Beanstandung der Buchführung und damit die Finanzverwaltung zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns berechtigen. In seiner Pressemitteilung vom 02.11.2011 führt das FG Folgendes aus:

 

„Im Streitfall fand im Friseursalon der Klägerin für 2005-2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer bzw. das Finanzamt bemängelten, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen sei nicht gewährleistet. Die Klägerin habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und nachträgliche Änderungen nicht zulasse. Die im Rahmen der Prüfung erstellte Strukturanalyse und der darin enthaltene „Chi-Test“ hätten eine 100 %-ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben. Dem Prüfer folgend erhöhte das Finanzamt die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000,00 €, was auch entsprechende Gewinnerhöhungen zur Folge hatte.“

 

Dieser Auffassung der Finanzverwaltung war die dortige Klägerin entgegengetreten und hatte ausgeführt, dass der Prüfer keine Beweise für eine Manipulation gefunden habe. Nach der Pressemitteilung hat das Finanzgericht in dem vorerwähnten Urteil ausgeführt, das Finanzamt hätte den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Es sei nicht Sache der Klägerin, „darzulegen bzw. zu dokumentieren“, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulasse. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliege vielmehr dem Finanzamt. Der vom Prüfer durchgeführte Test allein sei jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei.

 

Die Entscheidung des Finanzgerichts zeigt der Finanzverwaltung auf, wer im konkreten Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt,  dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht.

 

Das vorgenannte Urteil ist rechtskräftig geworden.

 

Eingestellt am: 04.11.2011

Wenden Sie sich bitte an Reinhart Heydel