Strenger Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung durch das Finanzmarkt-stabilisierungsgesetz vom 17.10.2008 vorläufig aufgegeben. Rückkehr mit Verfallsdatum zu alt Bekanntem.
Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 01.01.1999 wurde der strenge Überschuldungsbegriff eingeführt. Damit setzte sich der Gesetzgeber bewusst gegen anderslautende, der Praxis nähere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) hinweg. Der strenge Überschuldungsbegriff hatte zur Konsequenz, dass Unternehmen, deren Aktiva, bewertet zu Fortführungswerten, die Verbindlichkeiten trotz positiver Fortführungsprognose nicht deckten, in den „Überschuldungsabgrund“ stürzten. Durch die nunmehr geänderte Regelung des § 19 Abs. 2 InsO hat der Gesetzgeber seine frühere Fehlentscheidung korrigiert und ist letztlich zur alten Rechtsprechung des BGH zurückgekehrt. Mit der Neuregelung entfällt die Bewertungsproblematik. Entscheidend kommt es auf eine wirkliche und auch konkret nachzuweisende positive Fortführungsprognose an.
Damit werden künftig die Insolvenzen von Unternehmen vermieden, die zwar nachgewiesenermaßen eine günstige Fortführungsprognose besaßen, aber durch das Bewertungsraster des strengen Überschuldungsbegriffs fielen.
Leider ist die vorstehend beschriebene Änderung nur zeitlich begrenzt anwendbar. Der Gesetzgeber hat die Geltung der Neufassung des § 19 Abs. 2 InsO bis zum 31.12.2013 erstreckt. Dies bedeutet, dass dann, wenn keine Anwendungsverlängerung erfolgt, der Gesetzgeber damit bewusst zum strengen Überschuldungsbegriff wieder zurückkehrt. Warum das so sein soll, bleibt ein Geheimnis des Gesetzgebers, konnten doch in der Praxis mit der zurückregulierten Fassung des § 19 Abs. 2 InsO seit der Gesetzesänderung viele unnötige Unternehmensinsolvenzen vermieden werden.
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