Steuervereinfachungsgesetz kann im Bundesgesetzblatt verkündet werden
Nachdem der Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz zugestimmt hat, kann dieses nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Wir nehmen Bezug auf unseren Beitrag „Steuerreform weiterhin nicht in Sicht“ unter Ziff. 1. Darin hatten wir einige Positionen des Steuervereinfachungsgesetzes angeführt. Insbesondere hatten wir darauf hingewiesen, dass Steuervorhaben, die einer wesentlichen Steuervereinfachung dienen könnten, nicht in Angriff genommen wurden. Eine Steuerreform, die diesen Namen verdient, ist weiterhin nicht in Sicht. Wie schon in unserem vorerwähnten Beitrag ausgeführt, wurde die geplante Abgabe einer Steuererklärung für zwei Jahre aus dem Entwurf ersatzlos gestrichen.
Das Gesetz wird im Wesentlichen in 2012 in Kraft treten. Lediglich hinsichtlich der Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages erfolgt eine Geltung noch für 2011. Danach wird der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,00 € auf 1.000,00 € erhöht werden, was die Arbeitgeber in der Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 noch zu berücksichtigen haben werden. Unter anderem wird Folgendes in dem Gesetz geregelt:
- Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben auch dann absetzbar, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist; für Kindergeld und Kinderfreibetrag für volljährige Kinder kommt es nicht mehr auf die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder an; außerdem besteht die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen, auch wenn dieser mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber keinen Unterhalt leisten kann.
- Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgt nunmehr nach einer gesetzlichen Vorgabe
- Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wird bei der Ehegattenbesteuerung anstelle der getrennten Veranlagung eingeführt.
- Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens.
- Bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft wird eine Bagatellgrenze von 10.000,00 € eingeführt, bis zu der keine Gebühren anfallen.
- In den Fällen der Vertriebsverpachtung und -unterbrechung wird eine gesetzliche Betriebsfortführungsfiktion eingeführt.
- Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungstellung, die nach Angaben der Bundesregierung pro Jahr rund 4 Mrd. € Bürokratiekosten einsparen soll, auf der anderen Seite darf die Umsatzsteuernachschau jetzt auch auf die EDV-Buchhaltung zugreifen.
Eingestellt am: 04.11.2011
Wenden Sie sich bitte an Reinhart Heydel
