Steuerreform weiterhin nicht in Sicht
Mit welchen gesetzlichen Neuerungen muss der Steuerzahler im Jahr 2011 voraussichtlich rechnen und auf welche wird er vergebens warten?
Das Bundeskabinett hat am 02.02.2011 den Entwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 und am 04.05.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen.
Das erstgenannte Gesetz soll zu Steuerentlastungen und Bürokratieabbau führen. Das zweite Gesetz soll die Richtlinie der EU vom 16.03.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Richtlinie 2010/24 EU) in nationales Recht umsetzen. Wie in der Vergangenheit üblich, sollen daneben weitere steuerliche Änderungen mit diesem Gesetz zeitnah verbunden werden.
1. Zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 u. a.
Der Beschluss der Bundesregierung vom 02.02.2011 bezieht sich auf den Referentenentwurf des BMF zum Steuervereinfachungsgesetz 2011. Abweichend von diesem Referentenentwurf soll, wie dies auch in der Presse verlautbart wurde, der Arbeitnehmerpauschbetrag bereits rückwirkend ab 2011 von 920,00 € auf 1.000,00 € steigen. Damit haben Arbeitgeber den phänomenalen Entlastungsbetrag von 80,00 € für das ganze Jahr beim Lohnsteuerabzug für den Dezember 2011 zu berücksichtigen.
Dieses Steuervereinfachungsgesetz soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden und zum 01.01.2012 in Kraft treten, wobei eine Reihe von Maßnahmen davon rückwirkend ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes rechtswirksam werden sollen.
In seiner Sitzung vom 18.03.2011 hat der Bundesrat zu dem Entwurf des Gesetzes Stellung genommen und Änderungen dringend angemahnt. Diese Änderungen beziehen sich zum einen auf die unausgegorene Vorstellung, dass der Steuerzahler eine „Zwei-Jahres-Erklärung“ abgeben soll. Das schlagendste Argument dagegen ist, dass sich aufgrund der im Stakkato erfolgenden laufenden Steuerrechtsänderungen in den beiden Jahren des Zwei-Jahres-Zeitraums unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben werden. Unabhängig davon dürfte der tatsächliche Vereinfachungseffekt äußerst gering sein. Auch die Reduzierung der Veranlagungsarten von 7 auf 4 und die Bindung an die einmal getroffene Wahl der Veranlagungsart wurde vom Bundesrat kritisiert. So könnten die Neuregelungen dazu führen, dass Ehegatten im Vergleich zu unverheirateten Personen bei identischer Einkommensstruktur in eine höhere Einkommensteuerbelastung geraten. Die zum Ausgleich dieser Folge vorgesehene Tarifminderung, die nur auf Antrag erfolgen könne, wenn sich beim Wechsel der Veranlagungsart eine geringere Steuer ergebe, führe faktisch zu einer neuen „Günstigerprüfung“, die die Finanzverwaltung personell nicht wird leisten können. Es kann davon ausgegangen werden, dass die zweijährige Einkommensteuererklärung nicht Gesetz werden wird. Ebenso werden weitere Komplizierungen des Einkommensteuergesetzes vom Bundesrat nicht toleriert werden, die insbesondere zu mehr Arbeitsbelastung für Steuerpflichtige und Finanzämter führen. Mit der Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 80,00 € wird nicht einmal das Niveau des Jahres 2003 mit 1.044,00 € erreicht.
Es sollen hier nicht die einzelnen vorgesehenen Regelungen angesprochen werden. Vielmehr sollen die steuerlichen Sachverhalte angesprochen werden, um deren Regelung sich die Koalition mit dem „Steuervereinfachungsgesetz“ 2011 drückt:
Ø Abzug der privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben. Dabei sollte in Erinnerung gerufen werden, dass dieser Sonderausgabenabzug 1965 wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts als Steuervereinfachungsmaßnahme eingeführt worden war. Wie wir alle wissen, ist das Steuerrecht in den vergangenen Jahren weiter komplizierter geworden. Wie die Verfasser des Kommentars zum Einkommensteuergesetz, begründet von Ludwig Schmidt, im Vorwort zur 30. Auflage 2011, erschienen im C. H. Beck-Verlag, ausführen, wurde 2006 der Sonderausgabenabzug aufgehoben mit dem Argument der Steuervereinfachung. Zur gleichen Zeit habe die damalige Bundesregierung in einem Verfahren vor dem EuGH vortragen lassen, der Abzug der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben sei wegen des komplexen nationalen Steuerrechts erforderlich. Daran sieht man die Beliebigkeit der Argumentation. Selbst im Bundestagswahlkampf 2009 wurde die Wiedereinführung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten in Aussicht gestellt, natürlich als Maßnahme der Steuervereinfachung. Davon ist weder in dem Gesetzesentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz etwas zu ersehen, noch in dem nachfolgenden Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie u. a..
Ø Vereinfachung des Umsatzsteuergesetzes durch Entwirrung der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze. Auch davon ist nicht mehr die Rede.
Es bleibt abzuwarten, welche der 41 Punkte im Gesetzesentwurf tatsächlich Gesetz werden.
2. Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
Mit dem Gesetz wird, wie schon der Titel sagt, die Richtlinie des EU-Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen in nationales Recht umgesetzt durch die Einführung eines neuen EU-Beitreibungsgesetzes. Dieses Gesetz soll am 01.01.2012 in Kraft treten. Gleichzeitig soll das EG-Beitreibungsgesetz vom 13.12.2007 außer Kraft treten. Die durch das neue EU-Beitreibungsgesetz, das die Richtlinie umsetzt, soll die Möglichkeit, Amtshilfe bezüglich sämtlicher Steuern und Abgaben zu ersuchen, erweitert werden, wobei die Regelungen alle juristischen und natürlichen Personen in der EU erfassen sollen. Gewährleistet werden soll die Verbesserung des Informationsaustauschs, was u. U. dazu führen kann, dass Steuerbedienstete aus einem Mitgliedsstaat behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedsstaat beiwohnen und an diesem teilnehmen können. Die Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie läuft darauf hinaus, dass es für die Fiski der einzelnen Mitgliedsstaaten wesentlich einfacher wird, deren Forderungen gegen Steuerschuldner im jeweils anderen Land geltend zu machen und einzutreiben.
Wie nicht anders zu erwarten, wurde diesem Gesetz zur Umsetzung auch noch die Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften angeschlossen:
Ø So reagiert der nationale Gesetzgeber mit der Aufhebung der sog. Sanierungsklausel auf eine Entscheidung der EU-Kommission, die diese Sanierungsklausel als eine europarechtswidrige Beihilferegelung ansieht. Dabei ist anzumerken, dass die Aufhebung auf drei Jahre zeitlich beschränkt ist. Dies deutet darauf hin, dass die Bundesregierung wohl eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der EU-Kommission vor dem Gericht der europäischen Union erheben wird.
Ø Auch bei der Einführung des Wahlrechts für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige reagiert der deutsche Gesetzgeber auf eine Aufforderung der EU-Kommission, die Bewohner anderer EU-Staaten bei den Regelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht zu diskriminieren. Dies hat zur Folge, dass Erben und Beschenkte dieser Länder ihren Vermögensanfall wie bei unbeschränkter Steuerpflicht behandeln lassen können.
Ø Anpassung der gesamten lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften an das neue elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren. Dies geht einher mit der Regelung zusammenhängender Bereiche, z. B. der Steuerklassen u. a..
Ø Überarbeitung des zweiten Teils der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes zur Gewährleistung der Ermittlung des gemeinen Werts im Sachwertverfahren.
Auch hier ist die Aufzählung der einzelnen Regelungen nicht erschöpfend.
Wie aus den Ausführungen zu Ziff. 1 hervorgeht, sind wichtige Steuervorhaben, die insbesondere der Steuervereinfachung dienen sollen, nicht in Angriff genommen worden. Eine Steuerreform, die auch diesen Namen verdient, ist nicht in Sicht. Dies ist bedauerlich!
Eingestellt am 12.05.2011
Wenden Sie sich bitte an Reinhart Heydel
