Offenlegung von Provisionen durch den ungebundenen Anlageberater
Aktuelle Rechtsprechung und voraussichtliche gesetzliche Neuregelung
Erneut hat der 3. Senat des BGH durch Urteil vom 03.03.2011 seine Auffassung in seinem früheren Urteil vom 15.04.2010 bestätigt, dass der freie, nicht bankmäßig gebundene Anlageberater nicht ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären hat. Weiter hat der BGH in dieser neuen Entscheidung klargestellt, dass es keine generelle Pflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters gebe, unaufgefordert über ihm zufließende Provisionen aufzuklären, wenn er von dem Anleger selbst kein Entgelt erhält und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.
Diese Rechtsprechung des 3. Senats wird durch eine künftige gesetzliche Pflicht zur Offenlegung abgelöst werden. Am 06.04.2011 hat die Bundesregierung den Entwurf des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verabschiedet. In diesem Gesetzesentwurf ist eine Verordnungsermächtigung über den Umfang der Verpflichtung der freien Anlageberater bei der Anlageberatung enthalten. Unter anderem muss die nach § 34 g Abs. 1 Nr. 1 GewO (in der Fassung des Entwurfs) die zu erlassende Rechtsverordnung zwingend Regelungen zur Offenlegung von Provisionen und anderen Zuwendungen durch den Anlageberater gegenüber dem Anleger beinhalten.
In den Fällen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wird die Rechtsprechung des 3. Senats des BGH im Hinblick auf die fehlende Aufklärungspflicht des freien Anlageberaters im Hinblick auf die Offenlegung von Provisionen zu beachten sein. Nach Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes mit der dann erlassenen Rechtsverordnung wird von der Gleichstellung des freien und des gebundenen Anlageberaters auszugehen sein mit der Folge, dass auch der freie Anlageberater über seine Zuwendungen, die er im Rahmen der Anlagenvermittlung erhält, aufzuklären hat.
Eingestellt am 12.05.2011
Wenden Sie sich bitte an Reinhart Heydel
