Musterverfahren zur sog. 1 %-Regelung vor dem Niedersächsischen Finanzgericht

Nach einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.04.2011 ist dort ein vom Bund der Steuerzahler unterstütztes Musterverfahren anhängig, bei dem es darum geht, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz insoweit verfassungsgemäß ist, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung –ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte– bemessen wird.

 

Der Spielraum, den das Finanzgericht zur Entscheidung hat, dürfte angesichts der herrschenden Rechtsprechung des BFH sehr eingeschränkt sein. Hat doch der 3. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 24.02.2000 (III R 59/98) sich eingehend zu dem Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers bei Typisierungen geäußert und dazu ausgeführt, dass sich die Typisierungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Bemessung der Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei Erstzulassung) im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers halte. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung dieser Typisierung ist den Gerichten ohnehin verwehrt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.11.1989, BVerfGE 81, 108, 119). Diese Entscheidung des 3. Senats des BFH hat der 4. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 01.03.2001 bestätigt, wonach die pauschale Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch nicht insoweit gegen den Gleichheitssatz verstoße, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Diese letztere Entscheidung hat der nämliche Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 22.11.2002 nochmals bestätigt.

 

Man darf gespannt sein, ob Gesichtspunkte der Marktveränderung –die Bruttolistenpreise lägen i. d. R. 15 % bis zu 25 % über den Angebotspreisen– gewichtige Argumente darstellen, die von der Rechtsprechung bisher nicht erwogen wurden und vom Finanzgericht einer neuen Bewertung unterzogen werden müssten. Der Hinweis, dass nach einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2009 für die Besteuerung des Vorteils aus dem Kauf von Werkswagen nicht der Bruttolistenpreis entscheidend sei, sondern der Preis, zu dem das Fahrzeug dem Endabnehmer angeboten wird (BFH VI R 18/07), wird aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Anknüpfungspunkte, bei § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der inländische Listenpreis, bei § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG der Abgabepreis des Arbeitgebers an den Letztverbraucher, nicht verfangen.

 

Nach Angaben des niedersächsischen FG ist eine Entscheidung im Verlauf des Jahres 2011 vorgesehen.

 

Eingstellt am 12.05.2011

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