Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Durch das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom 07.03.2009, das am 01.04.2009 in Kraft getreten und rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwenden ist, soll die Mitarbeiterbeteiligung attraktiver werden. Dazu kurz die wichtigsten Punkte:
- Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag steigt auf jährlich 360,00 € (bisher 135,00 €) für die Vorteile aus der Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder am neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist, dass die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zu ohnehin geschuldetem Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird und die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
- Bei den vermögenswirksamen Leistungen steigen die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage für Kapitalbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder anderen Unternehmen von 17.900,00 € auf 20.000,00 € bei Ledigen bzw. von 35.800,00 € auf 40.000,00 € für zusammenveranlagte Ehegatten. Die Sparzulage steigt von 18 % auf 20 % von 400,00 €. Der jährliche Förderhöchstbetrag beträgt damit 80,00 €.
- Neu eingeführt wurden Mitarbeiterbeteiligungsfonds, die wie direkte Anlagen im eigenen Unternehmen gefördert werden. Immerhin garantieren diese Fonds einen Rückfluss der Anlagemittel in die Beteiligung der Unternehmen in Höhe von 60 %. Diese Fondsgesellschaften haben eine Anlaufzeit von 3 Jahren. Bemerkenswert ist, dass die Fondsanteile auch von fremden Anlegern erworben werden dürfen, obwohl die Fonds dem Grunde nach für Mitarbeiter der Unternehmen aufgelegt werden, die ihrer Belegschaft freiwillige Leistungen gewähren. Der Vorteil dieser Fonds im Vergleich zur Direktanlage ist die höhere Risikomischung sowie ein Anlegerschutz, da die Fonds von Kapitalanlagegesellschaften und damit von professionellen und lizensierten Fondsmanagern verwaltet werden und außerdem noch unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehen. Wie sich dieses Instrument der Mitarbeiterbeteiligungsfonds entwickeln wird, wird die Zukunft zeigen.
Sollten Sie Beratungen i. Z. m. Mitarbeiterbeteiligungen wünschen, dürfen Sie gern auf unseren Rechtsanwalt Reinhart Heydel, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, zukommen.
Beitrag eingestellt am 07.05.2009
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