Ist-Besteuerung für Freiberufler-GmbH
In seiner Entscheidung vom 22.07.2010 –V R 4/09– hat der BFH entschieden, dass eine Steuerberatungs-GmbH nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG berechtigt sei. Diese Entscheidung ist u. E. zu Recht kritisiert worden, unabhängig davon, dass gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde. Das Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts lautet: 1 BvR 3063/10.
Unseres Erachtens verstößt die Entscheidung des BFH gegen das von ihr selbst in den Gründen unter RZ 18 aufgeführte Prinzip, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, allein wegen deren Rechtsform bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden. Dazu bezieht sich der BFH u. a. auf verschiedene EuGH-Urteile, die diesen Grundsatz aussprechen. Da es keine EG-Richtlinien gibt, die zwingende Vorgaben zur Sollversteuerung beinhalten, ist der im Urteil des BFH gemachte Bezug darauf überflüssig. Wenn selbst nach Auffassung des BFH der Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Rechtsformen bei der Umsatzsteuererhebung zu gewährleisten ist, kann dies nicht dadurch abgeschwächt oder gar verhindert werden, wenn man auf die Buchführungspflicht der GmbH oder ertragsteuerliche Gesichtspunkte abhebt. Keiner dieser Gesichtspunkte ist für die Entscheidung letztlich tragend. Deshalb ist Stadie in seinem Aufsatz in UR 2011, 45-55, zuzustimmen, wenn er ausführt, dass die in der Vorfinanzierung liegende Zinsbelastung nicht mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren und zudem verfassungswidrig sei. Schließlich diene die Sollversteuerung ausschließlich fiskalischen Zwecken und sei nicht erforderlich, den Belastungszweck des UStG zu verwirklichen. Außerdem lasse sie sich auch nicht mit einer Typisierung rechtfertigen. Außerdem verletze die Auslegung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG durch den BFH mehrere Grundrechte, nämlich das Willkürverbot, das Gebot der Rechtsformneutralität, Vereinigungsfreiheit und Berufsfreiheit. Gerade das Gebot der Rechtsformneutralität hätte letztlich den Ausschlag geben müssen für eine positive Entscheidung der Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 23.04.2008. Es ist selbst vom BFH anerkannt, dass Freiberufler-Personengesellschaften grundsätzlich auf Antrag § 20 Abs. 1 Ziff. 3 UStG der Ist-Besteuerung unterfallen.
Man darf gespannt sein, wie das Bundesverfassungsgericht über die eingelegte Verfassungsbeschwerde entscheidet. Die Entscheidung ist für viele Freiberufler-GmbHs bedeutsam.
Eingestellt am: 04.11.2011
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