Festsetzung von Verzögerungsgeldern durch die Finanzverwaltung

In letzter Zeit kommt es immer häufiger zur Androhung der Festsetzung von Verzögerungsgeldern und auch zu deren Festsetzung. Nach der durch das Jahressteuergesetz 2009 ins Gesetz neu aufgenommenen Vorschrift des § 146 Abs. 2 b AO kann die Finanzverwaltung ein Verzögerungsgeld von 2.500,00 € bis 250.000,00 € festsetzen, wenn der Steuerpflichtige u. a. der Aufforderung zur Vorlage angeforderter Unterlagen i. S. d. § 200 Abs. 1 AO (der die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen regelt) im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt. Dies stellt eine Sanktion dar, die bisher von den Steuerpflichtigen wenig beachtet wurde. Durch die immer häufiger werdende Androhung und auch Festsetzung ist sie zu einem nicht unerheblichen Druckmittel der Finanzverwaltung geworden. Der Gesetzgeber hielt es nicht für nötig zu klären, in welchem Konkurrenzverhältnis dieses Verzögerungsgeld zum bisherigen Zwangsgeld steht unabhängig davon, dass er die Zuordnung der Sanktion Verzögerungsgeld für die mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei § 146 Abs. 2 b AO fehlerhaft vorgenommen hat.

 

Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzverwaltung. Sie muss durch Verwaltungsakt vorgenommen und begründet werden. Die Erwägungen der Finanzverwaltung zu dem auszuübenden Ermessen sind in der Entscheidung anzugeben. Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden.

 

In der Literatur sind Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit geäußert worden im Hinblick darauf, dass sich das Verzögerungsgeld auch auf die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bezieht. Darauf sollte man nicht bauen. So führte der AO-Referent des BMF Baum in NWB 09, 627 Folgendes aus: „In der Vergangenheit stießen die Finanzbehörden bei der Durchführung von Außenprüfungen nicht immer auf hinreichende Mitwirkung der geprüften Steuerpflichtigen. Die Einführung des neuen Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2 b soll künftig dem entgegenwirken.“

 

Diese Auffassung kann sich dabei auch auf die Gesetzesbegründung stützen. In der BT-Drucksache 16/10189, 81 heißt es: „Um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und Aufzeichnungen im Ausland führen, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland tun, zu vermeiden, gilt auch für diese Personen die Anwendung des Verzögerungsgeldes im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichermaßen.“

 

Ob diese Gesetzesbegründung stichhaltig ist, erscheint zumindest zweifelhaft, da der Gleichheitssatz nicht die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte verlangt.

 

Beachten Sie Folgendes:

Droht die Finanzverwaltung Ihnen im Rahmen einer Außenprüfung an, ein Verzögerungsgeld festzusetzen, wenn Sie innerhalb einer bestimmten Frist die angeforderten Unterlagen nicht zur Verfügung stellen, lassen Sie in keinem Falle diese Frist verstreichen, da Sie dies sonst mindestens 2.500,00 € kostet. Verlassen Sie sich nicht auf Einsprüche und Klagen gegen die Festsetzungen eines Verzögerungsgeldes gegen Sie, auch wenn wegen des Fehlers bei der gesetzlichen Zuordnung des Verzögerungsgeldes Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfs-/Klageverfahren bestehen können.

 

 

eingestellt am 01.07.2011

Wenden Sie sich bitte an Reinhart Heydel