Erstaunliche Änderung der Rechtsprechung des BGH zum Verjährungsbeginn bei Nichteinreichung der USt-Jahreserklärung
Ohne den üblichen Hinweis auf „Änderung der Rechtsprechung“ hat der BGH in seiner Entscheidung vom 31.05.2011 (Az.: 1 StR 189/11) folgenden Orientierungssatz formuliert:
„Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbeendigung der durch Nichteinreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung begangenen Steuerhinterziehung tritt erst mit Ablauf, d. h., mit dem vollständigen Verstreichen der Einreichungsfrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung ein, und nicht schon im Laufe des letzten Tages der Erklärungsfrist.“
Diese Entscheidung hat großes Aufsehen erregt, weil sie ohne Begründung von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH abweicht, in der für die unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung ausdrücklich der 31.05. als Tag der Tatbeendigung bezeichnet worden ist. Dabei verfängt der Hinweis in den Bemerkungen des Senats in seiner Entscheidung auf die zitierte Entscheidung vom 02.12.2008 -1 StR 344/08, Rn. 15- nicht. Dort ist lediglich ausgeführt, dass mit dem Ablauf der Abgabefrist die entsprechende Umsatzsteuer verkürzt und der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen vollendet ist. Mit der letzteren Bemerkung hat der BGH seine bis dahin geltende Rechtsprechung nicht geändert, sondern bewegte sich auf dem Boden seiner bisherigen Rechtsprechung einschließlich der herrschenden Auffassung in der Literatur.
Die in seiner Entscheidung vom 31.05.2011 gemachten Ausführungen des BGH sind mit § 78 a Satz 1 StGB nicht in Einklang zu bringen. Nach der vorgenannten Vorschrift beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist und nicht erst am folgenden Tag.
Die Umsatzsteuer ist wie die Lohnsteuer eine Anmeldesteuer, die unterlassen Umsatzsteuerjahreserklärung (Nichtanmeldung) steht einer Nichtfestsetzung gleich. Sofern keine Fristverlängerung gewährt ist, ist Anmeldezeitpunkt für die Umsatzsteuerjahreserklärung der 31.05. des Folgejahres. Ist die Festsetzung der Steuer aufgrund der unterlassenen Anmeldung unterblieben, ist die Tat am 31.05. vollendet und beendet, so dass die Verjährung entgegen der Auffassung des BGH am 31.05. beginnt und nicht am 01.06..
Die vorgenannte bemerkenswerte Entscheidung hat Auswirkungen auch auf die Lohnsteuer, die ebenfalls eine Anmeldesteuer ist.
Nach der Auffassung des BGH wäre diese Veränderung des Verjährungsbeginns auch anzuwenden auf Lohnsteueranmeldungen wie auch auf Umsatzsteuervoranmeldungen. Nach der Auffassung des BGH hätte die unterlassene Anmeldung bis zum Ablauf des 10. Tages zur Folge, dass die Verjährung nicht am 10. eintritt, sondern erst am 11. Tag beginnt. Es wird abzuwarten sein, ob der BGH angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik an seiner neueren Rechtsprechung bei dieser verbleibt.
Eingestellt am: 04.11.2011
Wenden Sie sich bitte an Reinhart Heydel
