Ergänzung zu unserem vorerwähnten Artikel „Festsetzung von Verzögerungs-geldern“

In seinem Urteil vom 01.02.2011 (3 K 64/10) führt das Schleswig-Holsteinische Fi-nanzgericht Folgendes aus:

„Ein Verzögerungsgeld kann auch dann verhängt werden, wenn Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht vorgelegt werden, die Buchführung aber nicht ins Ausland verlagert worden ist."

Die von uns in unserem Artikel angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unsystematische Verortung der Norm des § 146 Abs. 2 a AO teilt das Gericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht. Das Gericht stützt sich auf die in unserem Artikel zitierte Gesetzesbegründung. Was davon zu halten ist, hatten wir ausgeführt.

Die Entscheidung macht bis zu einem „Machtwort" des BFH oder ggf. des Bundes-verfassungsgerichts deutlich, es nicht auf ein Verzögerungsgeld ankommen zu las-sen.

Bitte bedenken Sie den Unterschied zwischen der Verhängung von Zwangsmitteln und der Verhängung eines Verzögerungsgeldes: Der Vollzug von Zwangsmitteln ist einzustellen, wenn die steuerliche Verpflichtung, zu der angehalten werden sollte, erfüllt wird, das Verzögerungsgeld bleibt trotz verspäteter Erfüllung der Mitwirkungs-verpflichtung bestehen.

eingestellt am 04.08.2011