Einführung der zeitnahen Betriebsprüfung
Durch die im Bundessteuerblatt vom 29.07.2011 veröffentlichte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung (BpO) vom 20.07.2011 wurde ein neuer § 4 a eingefügt. Danach wird für Außenprüfungen, die nach dem 01.01.2012 angeordnet werden, die zeitnahe Betriebsprüfung eingeführt. Die neue Vorschrift lautet wie folgt:
„(1) Die Finanzbehörde kann Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Eine Betriebsprüfung ist zeitnah, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst.
(2) Grundlage zeitnaher Betriebsprüfung sind die Steuererklärungen i. S. d. § 150 der Abgabenordnung der zu prüfenden Besteuerungszeiträume (Abs. 1 Satz 2). Zur Sicherstellung der Mitwirkungsrechte des Bundeszentralamtes für Steuern ist der von der Finanzbehörde ausgewählte Steuerpflichtige dem Bundeszentralamt für Steuern abweichend von der Frist des § 21 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu benennen.
(3) Über das Ergebnis der zeitnahen Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung anzufertigen (§ 202 der Abgabenordnung).“
Gegenwartsnah dürfte der Fall sein, wenn der Prüfungszeitraum den letzten Veranlagungszeitraum umfasst, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Weiter bleibt eine zeitnahe Betriebsprüfung nur dann gegenwartsnah (nach der Begründung der Verwaltungsvorschrift) „wenn die anfängliche Bereitschaft von Unternehmen und Finanzbehörde zu Effizienz und Kooperation während der gesamten Prüfungsdauer aufrechterhalten und proaktiv in der Prüfungspraxis umgesetzt wird.“
Ob allerdings die Betriebsprüfung wirklich so zeitnah für die ausgewählten Steuerpflichtigen kommt, darf angesichts der vorhandenen Personalausstattung der Finanzverwaltung bezweifelt werden.
eingestellt am: 16.08.2011
Wenden Sie sich bitte an Reinhart Heydel
