Ausdehnung der Kontrolle ausländischer Investitionen in Deutschland durch die Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Von der Öffentlichkeit wenig beachtet ist am 24.04.2009 das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (nachfolgend „AWG“) und der Außenwirtschaftsverordnung (nachfolgend „AWV“) in Kraft getreten. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, die Kontrollbefugnisse des Bundeswirtschaftsministeriums (nachfolgend „BWiM“) zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit über die bisherige „Rüstungsklausel“ hinaus auf Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch einen gemeinschaftsfremden Erwerber auszudehnen. § 7 AWG findet Anwendung, wenn ein Investor mit Sitz außerhalb der EU (einschließlich der EFTA-Staaten) mindestens 25 % der Stimmrechte eines deutschen Unternehmens erwirbt.
Auch wenn keine Anmeldepflicht von derartigen Transaktionen gegenüber dem BWiM besteht, sollte vor Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages beim BWiM eine verbindliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt werden. Auf einen solchen Antrag hin gilt die Bescheinigung als erteilt, wenn das BWiM nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung ein Prüfverfahren einleitet.
Leitet das BWiM ein Prüfungsverfahren ein, so bleibt diesem nach Vorlage der vollständigen Informationen eine Frist von zwei Monaten, um die Transaktion zu prüfen, ggf. durch Anordnungen zu beschränken oder ganz zu untersagen. Eine Verlängerung dieser Frist ist auch mit Zustimmung der beteiligten Parteien nicht möglich.
Soweit ein Prüfungsverfahren eingeleitet wird, bleibt der schon abgeschlossene Kaufvertrag wirksam. Der Erwerb nach diesem Vertrag steht aber unter der auflösenden Bedingung einer Untersagung.
Entscheidungen des BWiM unterliegen der gerichtlichen Prüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Welche Branchen als strategisch bedeutsam angesehen werden, geht aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht hervor. Insofern kann derzeit nicht abgesehen werden, auf welche Branchen sich die Transaktionskontrolle richten wird. Wie schon bisher, wird es in jedem Fall bei der Rüstungsbranche bleiben. Denkbar wäre auch die Energieerzeugung und ggf. die Telekommunikation.
Völlig unklar ist, welche Maßstäbe bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ anzulegen sind. Sicherlich wird die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein müssen, dass die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Institutionen zu befürchten ist.
Ob sich hierdurch, wie von verschiedenen Stimmen befürchtet wird, eine zweite Fusionskontrolle neben der kartellrechtlichen ausbilden wird, wird die Zukunft zeigen.
Sollten Sie Beratungen i. Z. m. der vorstehend beschriebenen Gesetzesänderung wünschen, dürfen Sie gern auf unseren Rechtsanwalt Reinhart Heydel, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, zukommen.
Beitrag eingestellt am 08.05.2009
